Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sirona Vital GmbH
Flintsbacherstraße 8
83098 Brannenburg
E-Mail: info@sirona-vital.de
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Sirona Vital GmbH mit ihren Auftraggebern, Käufern und Bestellern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sirona Vital ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Sirona Vital in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Sirona Vital behält sich das Recht vor, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von Sirona Vital sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar, kein verbindliches Angebot.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Sirona Vital oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Maßgeblicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Sirona Vital.
Muster gelten als Typmuster; ihre Eigenschaften werden nicht garantiert und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
Vertriebsmitarbeiter von Sirona Vital sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen.
Alle Angaben in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von Sirona Vital schriftlich bestätigt sind. Eine Bestellannahme innerhalb von drei (3) Wochen nach Auftragseingang bleibt vorbehalten.
3. Beratung
Eine Beratung durch Sirona Vital erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratungsleistung. Die Beratung von Sirona Vital erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte und Leistungen, nicht auf deren Verwendung durch den Käufer oder dessen Abnehmer.
Beratungsleistungen basieren auf eigenen empirischen Werten und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein. Der Käufer hat eigenverantwortlich die Eignung und Verträglichkeit der Produkte für seinen beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen
Öffentliche Äußerungen, Empfehlungen oder Aussagen von Sirona Vital oder Dritten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
4. Lohnproduktion und Lohnabfüllung
Das Lohnproduktionsangebot von Sirona Vital beinhaltet keine rechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit. Soweit eine solche Prüfung gewünscht wird, muss diese separat beauftragt werden. Für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung, Dosierung, Etikettentext und ähnlicher Aspekte übernimmt Sirona Vital keine Haftung.
Die lebensmittelrechtlich korrekte Bezeichnung der Produkte ist unabhängig von der internen Produktbezeichnung von Sirona Vital allein Aufgabe des Käufers.
Sollte sich im Zuge der Produktion herausstellen, dass eine Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist, behält sich Sirona Vital vor, die Durchführung abzulehnen. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen erstattet; weitergehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Gewährleistung für chemische Stabilität und mikrobiologische Haltbarkeit wird nur übernommen, wenn ein separater Stresstest von mindestens sechs (6) bis neun (9) Wochen Dauer durch den Käufer beauftragt und von Sirona Vital durchgeführt oder veranlasst wurde.
Sirona Vital übernimmt keine Gewährleistung für chemische, physikalische oder mikrobiologische Reaktionen des Produkts im Rahmen der Lohnfertigung, soweit diese nicht auf einer nachgewiesenen Pflichtverletzung von Sirona Vital beruhen.
Stellt der Käufer einen oder mehrere Rohstoffe bei, die von Sirona Vital als Einzelrohstoff oder mit eigenen sowie weiteren Rohstoffen verarbeitet oder abgefüllt werden, übernimmt Sirona Vital keinerlei Haftung für die Produktstabilität, die mikrobiologische Unbedenklichkeit, die chemische oder physikalische Beschaffenheit sowie die Haltbarkeit des Endprodukts. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beigestellten Rohstoffe in ihrer Qualität, Reinheit, Zusammensetzung oder Spezifikation von den Angaben des Käufers abweichen oder nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die Eignung und Qualität der von ihm beigestellten Rohstoffe oder des Rohstoffs sowie für alle daraus resultierenden Produkteigenschaften. Sirona Vital ist berechtigt, beigestellte Rohstoffe auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, ist jedoch zu weitergehenden Eingangskontrollen nicht verpflichtet. Etwaige Mehrkosten, die durch ungeeignete oder mangelhafte beigestellte Rohstoffe entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Sirona Vital ist berechtigt, beigestellte Rohstoffe abzulehnen und die Produktion zu verweigern, wenn diese den vereinbarten Mindestanforderungen an Qualität, Reinheit oder Beschaffenheit nicht genügen oder wenn deren Verarbeitung nach fachlicher Beurteilung von Sirona Vital unzumutbare Risiken für Produktsicherheit, Anlagenbetrieb oder die übrigen Produktionen begründet. In diesem Fall wird Sirona Vital den Käufer unverzüglich informieren. Bereits entstandene Aufwendungen sind dem Käufer in Rechnung zu stellen; weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Sirona Vital ist berechtigt, die Herstellung oder Auslieferung von Produkten zu verweigern, wenn begründete Zweifel an deren Verkehrsfähigkeit oder rechtlicher Zulässigkeit bestehen.
Der Käufer stellt Sirona Vital von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung der nach seinen Vorgaben hergestellten Produkte resultieren.
5. Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab dem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Details des Auftrags vollständig geklärt sind und alle Mitwirkungspflichten des Käufers (z. B. Lieferung von Etiketten, Verpackungsmaterial, Rohstoffen, Lieferanschriften) erfüllt sind.
Im Falle von Lieferverzug ist der Käufer verpflichtet, Sirona Vital zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens dreißig (30) Tagen schriftlich zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen kann.
Umstände höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse – auch bei Lieferanten von Sirona Vital – entbinden Sirona Vital für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Lieferpflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Pandemien, Naturkatastrophen, Embargos, Sanktionen, Energieausfälle oder behördliche Verbote. Sirona Vital teilt den Eintritt eines solchen Hindernisses dem Käufer unverzüglich mit.
Dauert das Hindernis länger als sechzig (60) Tage, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Eine Nachlieferung ausgefallener Mengen ist in diesen Fällen nicht geschuldet.
Teillieferungen sind – so weit für den Käufer zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden. Teillieferungen gelten jeweils als selbständige Geschäfte.
6. Verpackung und Transportschäden
Erfolgt die Verpackung in vom Käufer bereitgestellten Behältnissen, übernimmt Sirona Vital keinerlei Gewähr für deren Eignung. Der Käufer ist verpflichtet, die Qualität und Eignung des Verpackungsmaterials vorab zu prüfen. Nicht geeignetes Verpackungsmaterial wird Sirona Vital rügen; erfolgt keine Nachlieferung geeigneten Materials binnen zwei (2) Wochen, ist Sirona Vital berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Käufers einzusetzen.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Auslieferungslager verlässt oder dem Spediteur übergeben wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
Transportschäden sind unverzüglich bei Sirona Vital anzuzeigen und im Frachtbrief zu dokumentieren. Der Käufer hat Schäden auch gegenüber dem beauftragten Spediteur geltend zu machen und dessen Bedingungen zu beachten.
7. Produktionsabweichungen
Sirona Vital ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zwölf Prozent (12 %) der Vertragsmenge sind zulässig. Abweichungen der Füllmengen bei Kapseln bis zu zehn Prozent (10 %) sowie bei Abfüllungen von Schüttgütern bis zu acht Prozent (8 %) vom Nennwert sind ebenfalls zulässig. Maßabweichungen, die als branchen- oder handelsüblich gelten, können nicht beanstandet werden.
Geringfügige Abweichungen in Farbe, Geruch, Konsistenz oder sonstigen organoleptischen Eigenschaften im Vergleich zu Mustern oder Vorlagen stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie den vereinbarten Spezifikationen genügen.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich bei Sirona Vital zu rügen; anderenfalls gilt die Ware in Bezug auf diese Mängel als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Käufer ist zudem verpflichtet, innerhalb der Rügefrist Rückstellproben der Sendung unverzüglich zu entnehmen, sicherzustellen und für eventuelle Laboruntersuchungen aufzubewahren. Die analytische Bestimmung der Inhaltsstoffe und Nährwertangaben ist sodann zu veranlassen. Für die Einhaltung der Rügefrist genügt die fristgerechte Entnahme und Sicherung der Rückstellprobe; die vollständige Laboranalyse ist spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Probenahme durchzuführen, sofern nicht im Einzelfall objektiv längere Analysezeiten erforderlich sind. Spätere Reklamationen, die auf unterlassener oder verspäteter Probenahme beruhen, werden von Sirona Vital nicht anerkannt.
Mängel müssen – auf Verlangen von Sirona Vital – durch ein DAkkS-akkreditiertes Labor nachgewiesen werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Käufer. Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebener Analysen werden von Sirona Vital grundsätzlich nicht übernommen.
Beanstandete Ware ist durch den Käufer sachgemäß aufzubewahren und darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Sirona Vital zurückgesandt werden. Der Käufer hat Sirona Vital die Begutachtung der Ware jederzeit zu ermöglichen.
Die Verwendung mangelhafter Ware ist unzulässig. Kann ein Mangel bei Wareneingang nicht erkannt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung unverzüglich einzustellen.
Im Falle begründeter Mängelrügen leistet Sirona Vital nach eigener Wahl: Ersatzlieferung, Nachbesserung, Gutschrift oder Minderung des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind – insbesondere Ersatz von Mangelfolgeschäden – ausgeschlossen, es sei denn, Sirona Vital hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
9. Verjährung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Ablieferung der Ware. Die Verkürzung der Verjährungsfrist setzt voraus, dass der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 8 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, entfällt jegliche Haftung von Sirona Vital.
Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistung geltende Verjährungsfrist noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1 Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise netto ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und sonstiger Versandkosten.
Preisänderungen durch Lieferanten von Sirona Vital sowie Änderungen von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisen bleiben vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden. Übersteigt eine Preiserhöhung fünfzehn Prozent (15 %), steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
10.2 Fälligkeit und Verzug
Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn Sirona Vital über den Betrag verfügen kann.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Sirona Vital berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Beanstandungen einer Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum eine schriftliche Beanstandung, gilt die Rechnung im kaufmännischen Verkehr als genehmigt, sofern nicht offensichtliche Fehler vorliegen.
Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als vierzehn (14) Tage in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen von Sirona Vital sofort fällig. Sirona Vital ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis sämtliche offenen Forderungen beglichen sind.
Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag endgültig und unwiderruflich dem Konto von Sirona Vital gutgeschrieben wurde.
10.3 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Sirona Vital schriftlich anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers im Geschäftsverkehr ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.4 Zahlungsreihenfolge
Sirona Vital ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen, unabhängig von etwaigen abweichenden Bestimmungen des Käufers. Sirona Vital informiert den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung.
10.5 Mitwirkungspflicht
Der Käufer unterstützt Sirona Vital bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt die von ihm zu leistenden Beiträge (z. B. Lieferanschrift, Etiketten, Verpackungen, Rohstoffe) rechtzeitig. Verzögert sich die Leistungserbringung des Käufers, ist Sirona Vital berechtigt, die bis dahin entstandenen Produktions- und Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Käufers tritt spätestens vierundzwanzig (24) Tage nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung ein.
10.6 Kreditwürdigkeit und Vorkasse
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, ist Sirona Vital berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen, bevor weitere Lieferungen oder Leistungen erbracht werden. Sirona Vital ist in diesem Fall außerdem berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Klärung der Zahlungsfähigkeit ohne weitere Ankündigung zurückzuhalten. Ist der Käufer nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder eine Sicherheit zu stellen, ist Sirona Vital nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sirona Vital behält sich ausdrücklich vor, die Kreditwürdigkeit des Käufers vor Vertragsschluss und während der Geschäftsbeziehung zu prüfen.
10.7 Insolvenz
Mit Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei Zahlungseinstellung entfallen alle eingeräumten Zahlungsziele mit sofortiger Wirkung; alle noch offenen Forderungen von Sirona Vital werden sofort fällig und zahlbar. Sirona Vital ist in diesem Fall berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Herausgabe der Vorbehaltsware gemäß § 11 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich laufender Wechsel, Schecks und Saldoforderungen – Eigentum von Sirona Vital (Vorbehaltsware).
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Sirona Vital als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne dass Sirona Vital dadurch verpflichtet wird. Bei Vermischung oder Verarbeitung mit nicht von Sirona Vital gelieferter Ware steht Sirona Vital Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts zu.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, solange er sich nicht in Verzug befindet. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden hiermit in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden Kaufpreises an Sirona Vital abgetreten; Sirona Vital nimmt diese Abtretung an.
Sollte der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Sirona Vital ab.
Der Käufer hat Sirona Vital unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware nehmen (z. B. Pfändungen) oder wenn Insolvenz- oder Zahlungsunfähigkeit droht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Sirona Vital um mehr als zwanzig Prozent (20 %), wird Sirona Vital auf Verlangen des Käufers im entsprechenden Umfang Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung ausreichend zu versichern. Im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber dem Versicherer tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Sirona Vital ab; Sirona Vital nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig als Sicherheit zugunsten Dritter zu verwenden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer Sirona Vital unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen, die zum Schutz des Eigentums von Sirona Vital notwendig sind.
Sirona Vital ist berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers jederzeit zu widerrufen, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware getrennt von seinem Eigentum zu lagern und als Eigentum von Sirona Vital zu kennzeichnen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist.
12. Abnahme und Annahmeverzug
Bei Kaufverträgen sowie Verträgen über Sonderanfertigungen oder Produktionen auf individuellen Kundenwunsch besteht Abnahmepflicht des Käufers.
Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht ab, kann Sirona Vital Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Käufers verzögert, kann Sirona Vital ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von EUR 25,00 je Europaletten-Stellplatz für jeden angefangenen Monat berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien vorbehalten. Das Lagergeld fällt automatisch an, ohne dass es einer gesonderten Mahnung oder Ankündigung bedarf.
Kosten für eine erneute Anlieferung nach Eintritt des Abnahmeverzugs gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungs- oder Abnahmeverweigerung des Käufers ist Sirona Vital berechtigt, fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Kaufpreises ohne Abzüge als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Sirona Vital behält sich vor, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Sind gelieferte oder zur Lieferung bereitgestellte Waren bereits mit kundenspezifischen Etiketten, Kennzeichnungen oder sonstigen individualisierenden Merkmalen versehen und erfolgt die Abnahme oder Zahlung durch den Käufer nicht, ist Sirona Vital berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers in einen wiederverwertbaren Zustand zu versetzen.
Hierfür ist Sirona Vital insbesondere berechtigt, vorhandene Etiketten zu entfernen, die Ware zu reinigen und neu zu kennzeichnen. Der Käufer hat die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von EUR 1,50 pro Stück zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13. Rücktritt
Soweit kein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besteht und Sirona Vital einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält Sirona Vital den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nach folgender Staffelung:
– Rücktritt bis zwei (2) Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung: 20 % des vereinbarten Auftragsvolumens (Planungsaufwand und erste Rohstoffdispositionen)
– Rücktritt mehr als zwei (2) bis sechs (6) Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung: 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens (Rohstoffe bestellt und gebunden)
– Rücktritt mehr als sechs (6) Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung bis vierzehn (14) Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 75 % des vereinbarten Auftragsvolumens (Produktion läuft oder ist abgeschlossen)
– Rücktritt innerhalb von vierzehn (14) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin: 95 % des vereinbarten Auftragsvolumens (Fertigware, kundenspezifisch etikettiert, praktisch nicht anderweitig verwertbar)
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie des durch anderweitigen Verkauf Erlösten. Dem Käufer steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Sirona Vital behält sich vor, einen nachweislich höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
14. Haftung
Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen Produkte im jeweiligen Bestimmungsland. Dies gilt auch für alle Texte, Werbeaussagen und Kennzeichnungen auf der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens.
Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage gleichwohl eine Haftung von Sirona Vital ergeben sollte, stellt der Käufer Sirona Vital im Innenverhältnis von jeglichen Drittansprüchen frei und leistet Schadensausgleich einschließlich entstehender Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Dies gilt insbesondere für den Export von Produkten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie für Schutzrechtsverletzungen durch das Inverkehrbringen.
Sirona Vital haftet unbeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Sirona Vital, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für einfach fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Sirona Vital auf – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Wert der jeweils betroffenen Lieferung begrenzt. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in jedem Fall unberührt.
Sirona Vital haftet nicht für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Lagerung oder Behandlung der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen.
Eine weitergehende Haftung ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen
15. Datenschutz
Sirona Vital ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung, des Forderungsmanagements oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers bzw. seiner Kontaktpersonen erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsanbahnung und -erfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen). Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, soweit sie nicht zur Vertragsabwicklung oder zum Forderungsmanagement erforderlich ist. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung entnimmt der Käufer der Datenschutzerklärung von Sirona Vital, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, sowie unter https://sirona-vital.de/datenschutz/ abrufbar sind.
16. Geheimhaltung
Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Verfahren, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die Sirona Vital dem Käufer überlässt, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Sirona Vital nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sämtliche von Sirona Vital entwickelten oder eingesetzten Rezepturen, Formulierungen, Herstellungsverfahren und Produktionskonzepte bleiben ausschließliches geistiges Eigentum von Sirona Vital – auch dann, wenn sie im Auftrag oder nach Vorgaben des Käufers erstellt wurden, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer erwirbt durch den Vertragsschluss kein Recht an diesen Rezepturen oder Verfahren. Eine Nutzung, Weitergabe oder Verwertung – auch in veränderter Form – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sirona Vital. Dies gilt entsprechend für Muster, Prototypen und Produktentwicklungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstanden sind. Dies gilt insbesondere dafür, dass der Käufer nicht berechtigt ist, die gelieferten Produkte mit dem Ziel zu analysieren, nachzubilden oder durch Dritte analysieren zu lassen, um Rezepturen oder Herstellungsverfahren von Sirona Vital zu ermitteln.
17. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Sirona Vital GmbH in Brannenburg der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des Käufers.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht am Sitz der Sirona Vital GmbH. Sirona Vital ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), des internationalen Privatrechts sowie sonstiger ausländischer Rechtsordnungen, unabhängig davon, ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde.
Vertragssprache ist Deutsch.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01.04.2026
Wir sind Ihr verlässlicher Partner aus Brannenburg für ganzheitliche Produktlösungen. Von der Idee bis zur Marktreife – wir begleiten Sie mit Expertise und Leidenschaft.